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   BVerwG, 09.05.1958 - IV C 227.57   

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BVerwG, 09.05.1958 - IV C 227.57 (https://dejure.org/1958,411)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1958 - IV C 227.57 (https://dejure.org/1958,411)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1958 - IV C 227.57 (https://dejure.org/1958,411)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 30
  • DVBl 1958, 760
  • DÖV 1958, 899
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Die Landesregierung hat das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung bezweifelt, die Beschwerdeführer könnten eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage erheben, um ein Urteil über die Frage ihrer Mitgliedschaft im Verband zu erlangen (vgl. BVerwGE 7, 30 [31]).

    Ob eine solche Feststellungsklage hier zulässig wäre, ist jedoch zweifelhaft, weil die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft für den Fall rechtsgültiger Verbandsgründung nicht in Abrede stellen; ihre Feststellungsklage beträfe der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Verbandsgründung selbst; ihr könnte daher entgegengehalten werden, sie sei eine verkappte Normenkontrolle, insbesondere, wenn die Klage bereits vor Bildung der Verbandsorgane erhoben wird (vgl. BVerwGE 7, 30 [36]).

    Zulässig ist lediglich eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Mitgliedschaft (vgl. BVerwGE 7, 30 [32 ff.]).

  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78

    Voraussetzungen der Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag - Zulässigkeit von

    § 7 WVVO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, soweit die Vorschrift die Geltendmachung von Gründungsmängeln ausschließt, die den Kläger in seinen Rechten verletzen können (Ergänzung zu BVerwGE 7, 30 [38]).

    Daß dem vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel, Angriffe gegen die rechtliche Existenz eines Wasser- und Bodenverbandes aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst nicht zuzulassen, ein im Grundsatz berechtigtes Anliegen zugrunde liegt, hat bereits der früher für das Wasserverbandsrecht zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 7, 30 [37 f.]).

    Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht vertreten, die erwähnte Vorschrift des § 7 WVVO sei als mit dem Rechtsstaatsgedanken des Grundgesetzes unvereinbar nicht mehr geltendes (Recht BVerwGE 7, 30 [38]; 25, 151 [155]).

  • BVerwG, 27.08.1976 - IV C 97.74

    Amtsenthebung - Pflichtverletzung - Mangelnde Eignung - Aufsichtsbehörde -

    Das macht aber nur einen so geringen Teil der Gesamtverordnung aus, daß sie insgesamt "im Sinne der heutigen Rechtsordnung gehandhabt werden" und in ihrer Fortgeltung als sinnvolles Ganzes keinen Zweifeln unterliegen kann (Urteil vom 25. August 1955 - BVerwG IV C 18.54 - in BVerwGE 3, 1 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54] [6]; Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG IV C 227.57 - in BVerwGE 7, 30 [35 f.] = Buchholz 445.2 § 7 WVVO Nr. 1; Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 222.65 - a.a.O.).

    Für die Staatsaufsicht über die Wasser- und Bodenverbände gilt demnach sinngemäß nichts anderes als das, was der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 8. und 9. Mai 1958 (- BVerwG IV C 108.57 und BVerwG IV C 227.57 - in BVerwGE 7, 17 [29 f.] und BVerwGE 7, 30 [34]) schon zu den Vorschriften der Wasserverbandverordnung über die - eingeschränkte - Personalhoheit der Verbände, über die Gründung der Verbände durch die Aufsichtsbehörde und über deren Zuständigkeit zum Erlaß der Verbands Satzung entschieden hat: Diese Vorschriften bestimmen für ihren Regelungsbereich den Umfang und die Grenzen des den Wasser- und Bodenverbänden eingeräumten Selbstverwaltungsrechts, wobei sie durch kein dem Verbandsrecht vorgegebenes höherrangiges Recht festgelegt sind.

  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 3.81

    Selbstverwaltung - Erftverbandsgesetz - Verfassungsmäßigkeit

    Entschied sich beispielsweise der Gesetzgeber dafür, Veranlagungsrichtlinien durch die Delegiertenversammlung in satzungsrechtlicher Form festlegen zu lassen, so entschied er sich damit zugleich für einen spezifischen Rechtsschutz., Da die Satzung eines Wasserverbandes Rechtsnorm ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG 4 C 227.57 - BVerwGE 7, 30 [BVerwG 09.05.1958 - IV C 227/57]), wäre eine innerverbandliche Kontrolle oder ein Einspruchsverfahren weitgehend ohne Bedeutung.
  • BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66

    Anspruch auf Schadensersatz - Nichtberechtigung eines Beklagten zur

    Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht IV C 227.57 und der Kosten des vorbeklagten Regierungspräsidenten in O. werden dem Kläger zu 1/2 sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen zu je 1/4 auferlegt.

    Die in dieser Sache in BVerwGE 7, 30 angenommene "mittelbare Mitgliedschaft" der Teilnehmer sei nur verfahrensrechtlich zu verstehen, wolle aber nicht besagen, daß der einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung an dem Verfahren zur Gründung des Wasserverbandes zu beteiligen sei.

  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 40.63
    Eine solche hätte indessen - sowohl nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden Verfahrensrecht (§ 95 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg in der seit dem 1. November 1958 geltenden Fassung [GBl. 1958 S. 140] wie auch nach § 91 der während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung - als sachdienlich zugelassen werden müssen (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 26. September 1957 - BVerwG I CB 51.57 - [JZ 1958, 253 = DVBl. 1959, 61] und vorn 9. Mai 1958 - BVerwGE 7, 30 [BVerwG 09.05.1958 - IV C 227/57] [38/39] -).
  • BVerwG, 27.11.1964 - VII B 115.62

    Rechtsmittel

    Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung entschieden, daß eine abstrakte Normenkontrolle nur dann zulässig sei, wenn sie der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, da ein derartiges Verfahren nicht jeder Verwaltungsgerichtsbarkeit eigen sei (vgl. Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 -, BVerwGE 3, 265 [266]; Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG IV C 227.57 -, BVerwGE 7, 30 [32]).
  • BVerwG, 22.06.1962 - IV C 245.61

    Rechtsmittel

    Auf die damalige Revision verwies der Senat (BVerwGE 7, 30), weil das wahre Anliegen des Klägers verkannt sei, die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.
  • OVG Bremen, 20.05.1980 - 1 BA 58/79

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Beitragszahlung für die Insolvenzsicherung

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  • BGH, 17.01.1962 - V ZR 83/60

    Ausschluss der Übertragbarkeit von Anteilen im Statut einer Realgemeinde

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  • BVerwG, 25.03.1960 - IV C 287.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 B 2.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 04.10.1960 - I B 80.60

    Umfang der Nachprüfbarkeit eines Fluchtlinienplans - Recht der Akteneinsicht

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